Handelt es sich jedoch um die Abwehr von Haftpflichtansprüchen, liegt das Prozessführungsrecht bei Ihrem Haftpflichtversicherer. Sie müssen in diesem Falle Ihre Haftpflichtversicherung sofort informieren. Die Versicherung bestimmt – soweit erforderlich – für Sie einen Prozessanwalt.
Auch wenn gegen Sie als Radfahrer oder Fußgänger Ansprüche geltend gemacht werden, liegt die Zuständigkeit für die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bei Ihrer privaten Haftpflichtversicherung.
So weit, so gut. Wäre da nicht der leidige Umstand, dass an einem Verkehrsunfall meistens zumindest zwei Fahrzeuge beteiligt sind – und es demnach mindestens zwei Meinungen über die Verantwortlichkeit für den Unfall gibt.
Ist von einer Mitverursachung auszugehen, folgt eine der Verursachungsverteilungen entsprechende Haftungsquotierung, zum Beispiel 20:80 oder 50:50.
Die Rechtsprechung zur Haftungsverteilung ist so umfangreich wie mögliche Konstellationen von Verkehrsunfällen. Ich unterstütze Sie gern dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Sie finden bei mir Rat über Ihre Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten in Bußgeld- oder Strafverfahren. Selbstverständlich übernehme ich auch Ihre Verteidigung.