Ich kann mir einen Anwalt leisten
Damit die Durchsetzung Ihrer Rechte nicht an der Frage des Geldes scheitert, stehen Ihnen Ansprüche auf Gewährung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zur Seite. Ob Sie zu dem berechtigten Personenkreis gehören, ist von der Höhe Ihres Einkommens, Ihren Unterhalsverpflichtungen und auch von der Höhe des Einkommens Ihres Ehegatten abhängig.
Für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung erhalten Sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von dem zuständigen Amtsgericht (z.B. von dem Gericht in Ihrem Wohnbezirk) aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Antrages einen Berechtigungsschein. Sodann können Sie einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen.
Sehen Sie sich zu einer Klageerhebung veranlasst oder werden Sie verklagt, beantragt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der Anwalt Ihrer Wahl für Sie Prozesskostenhilfe. Diese erhalten Sie, wenn Sie die Kosten des Prozesses nicht aus eigenem Vermögen, aus Einkünften oder durch Zahlungen Dritter (z.B. Ihrer Rechtsschutzversicherung) aufbringen können. Auch die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Antragstellers werden durch das Gericht im Prozesskostenhilfe-Verfahren geprüft.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, trägt diese die für Ihre Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten.
Ich übernehme es gern für Sie, den erforderlichen Schriftwechsel mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zu führen.
Auch für Auskünfte über die einzelnen gesetzlichen Gebührentatbestände stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
UTA PÖTZSCH
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