Wussten Sie bei Ihrer Eheschließung, dass in Deutschland jede zweite Ehe geschieden wird? – Sind Sie der oder die Zweite?
Dann benötigen Sie anwaltliche Hilfe, da für Ehescheidungs- und Scheidungsfolgesachen Anwaltszwang besteht. Sie müssen daher einen beim Prozessgericht zugelassenen Anwalt mit der Einreichung einer Antragsschrift beauftragen.
Auch für Unterhaltssachen besteht seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im September 2009 Anwaltszwang.
Sie müssen nicht befürchten, sich einen Anwalt nicht leisten zu können. Können Sie Anwalts- und Gerichtskosten nicht aus Ihren Einkünften oder eigenem Vermögen aufbringen, haben Sie einen Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Wird durch das Gericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt, erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren aus der Staatskasse.
Aber auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht gegeben sind, muss Sie ein Scheidungsverfahren nicht in den finanziellen Ruin treiben.
Als Faustregel gilt: Je weniger gerichtlich zu regeln ist, umso geringere Kosten fallen bei Gericht und für die Anwaltsvergütung an. Gerichts- und Anwaltskosten richten sich stets nach den vom Gericht festzusetzenden Verfahrenswerten.
Beantragen Sie über Ihren Anwalt nur die Durchführung des Scheidungsverfahrens, bildet das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute den Verfahrenswert. Nach diesem werden die Gerichts- und Anwaltskosten berechnet. Beantragen Sie jedoch im Scheidungsverbund z. B. die Zahlung von Unterhalt, die Zuweisung der Ehewohnung, einen Zugewinnausgleich sowie die Zuweisung von Haushaltssachen, werden die jeweiligen Verfahrenswerte addiert und der resultierende Gesamtbetrag wird der Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten zugrunde gelegt.
Es lohnt sich also, vor der Eheschließung über den Abschluss eines Ehevertrages nachzudenken. Ich unterstütze Sie gern dabei. Sie wissen ja, Sie könnten der oder die Zweite sein …
UTA PÖTZSCH
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